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§ 47 BWG - Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer
(zu § 29 WHG)

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher Gewässer zweiter Ordnung oder stehender Gewässer haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren. Dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, so richtet sich die Beitragspflicht nach dem Rechte der Wasser- und Bodenverbände.