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§ 3 AGBGB - Vertretungsbefugnis

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zuständig, eine Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer juristischen Person auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung nicht aus einem öffentlichen Register ergibt.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Vereinen die Verleihungsbehörde.