§ 7 BremDG - Geldbuße
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.