Art. 28b BayStatG - Statistikmoratorium für die Jahre 2025 und 2026
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
In den Jahren 2025 und 2026 werden auf landesrechtlicher Grundlage weder Daten zum Zwecke der Statistiken erhoben noch entsprechende Statistiken geführt. Davon unberührt bleiben Statistiken, die auf Grundlage bereits vorhandener Daten durchgeführt werden, behördeninterne Geschäftsstatistiken, Statistiken nach Art. 113b und 122 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder Art. 13 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes sowie die im Rahmen der Durchführung von Wahlen angeordneten Statistiken.