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§ 73 LWO - Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 53 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oderähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.

(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.