§ 4 KAG - Anwendung der Abgabenordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 334-7
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
- 1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- a)
- b)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 5, 7 bis 15,
- c)
über die Verarbeitung geschützter Daten §§ 29b und 29c und über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
- aa)
die Vorschriften gelten nur für kommunale Steuern,
- bb)
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte erteilt werden;
- cc)
bei gefährlichen Hunden nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686), dürfen unabhängig von einem Schadensfall auch die erforderlichen Auskünfte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden an die zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde zuständigen Behörden erteilt werden,
- dd)
die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c der Abgabenordnung trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht,
und über die Mitteilungen zur Bekämpfung illegaler Aktivitäten §§ 31a und 31b,
- d)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
- e)
über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- a)
über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
- b)
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
- c)
- 3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
- a)
über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 87, § 87a mit der Maßgabe, dass die Schriftform auch durch sonstige sichere Verfahren nach § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden kann, §§ 88, 88a, 89 bis 93c, § 96 Abs. 1 bis 6, 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
- b)
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit den Maßgaben, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das verwaltungsgerichtliche Verfahren an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens tritt und dass in § 132 das Widerspruchsverfahren an die Stelle des Einspruchsverfahrens tritt,
- 4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- a)
über die Mitwirkungspflichten § 140 ohne die Wörter "als den Steuergesetzen", §§ 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151, 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 8 bis 12, § 153,
- b)
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Angabe "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, Abs. 7 bis 14, §§ 191 bis 194,
- 5.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
- a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218 bis 232 mit der Maßgabe, dass Widerspruch und Klage gegen einen Kostenerstattungsbescheid nach § 12 dieses Gesetzes die Verjährung entsprechend § 231 bis zur Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens unterbrechen,
- b)
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 an die Stelle der Angabe "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Angabe "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einspruchs und des Einspruchsbescheids der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid treten, Abs. 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass nur § 234 Abs. 2 entsprechend gilt, §§ 238 bis 240,
- c)
über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
- 6.
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
§ 251 Abs. 3, § 261, § 324 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 Satz 1 an die Stelle der §§ 249 bis 323 der Abgabenordnung die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes treten, § 325.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
- 1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
- 2.
des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
- 3.
des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".