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§ 64 HmbDG - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.