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§ 2 NPresseG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Amtliche Abkürzung
NPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22610010000000

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.