§ 24 BWG - Notfälle
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Sollen Maßnahmen weiter bestehen bleiben, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen werden mussten, so ist die Erlaubnis oder Bewilligung unverzüglich zu beantragen.