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§ 59 BbgHG - Personalkategorien

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den Universitäten besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, den Privatdozentinnen und Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den Studentischen Beschäftigten.

(2) Das nebenberufliche Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an Kunsthochschulen und den Fachhochschulen besteht aus den nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den Studentischen Beschäftigten.