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§ 36 HeilBG - Medizinische Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt die Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1.