§ 75 SchulG LSA - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Bei der obersten Schulbehörde werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat sowie ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände Zusammenwirken.
(2) Die oberste Schulbehörde richtet für den Landeselternrat eine Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. Sie bestellt auf Vorschlag des Landeselternrates das in der Geschäftsstelle tätige Personal.
(3) Für den Landesschülerrat gilt Absatz 2 entsprechend.