§ 83 HWaG - Sicherheitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn sie erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Benutzungsbedingungen, Auflagen oder ähnliche Verpflichtungen erfüllt werden.