§ 3 KAG - Steuern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 6111-1a
(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben.
(2) Die Gemeinden sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.
(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass die Steuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten haben, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden.