§ 80a LBG M-V - Pauschale Beihilfe
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 3 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in der privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf eine die pauschale Beihilfe ergänzende Beihilfe erklären. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Sie wird monatlich gezahlt.
(2) Der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, bleibt unbeschadet eines Verzichts nach Absatz 1 Satz 1 bestehen.
(3) Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrags nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif.
(4) Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe anzurechnen. Auf die pauschale Beihilfe sind Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen anzurechnen. Die Zahlungen sind unmittelbar unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anrechnung erfolgt, soweit möglich, mittels Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe.
(5) Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
(7) Beihilfeberechtigten, die sich nach Absatz 1 für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, wird auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 eine pauschale Beihilfe gewährt. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine pauschale Beihilfe auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden kann. Die Bewilligung und Zahlung der pauschalen Beihilfe für berücksichtigungsfähige Erwachsene erfolgt jeweils so lange unter dem Vorbehalt des Widerrufes und der Rückforderung, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 vollständig nachgewiesen ist.
(8) In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine Beihilfe nach § 80 gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
es handelt sich um Aufwendungen, die grundsätzlich nach § 80 beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,
- 2.
es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,
- 3.
eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,
- 4.
die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und
- 5.
die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und übersteigen 10 Prozent des laufenden Bruttomonatsbezugs, mindestens aber 360 Euro.
Ein besonderer Härtefall liegt nicht allein schon deshalb vor, weil die Leistung nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst ist. Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Beihilfestelle.
(9) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die pauschale Beihilfe der Berechtigten fest, ordnet deren Zahlung an und ist für die Rückzahlung zuständig. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die pauschale Beihilfe fest, ordnen die Zahlungen an und sind für die Rückforderungen zuständig an; sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. § 80 Absatz 9 gilt entsprechend.