Anlage 1.1.8 GNotKG - Hauptabschnitt 8
Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
|---|---|---|
| Vorbemerkung 1.8: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben. | ||
| 18000 | Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§ 726 Abs. 1, § 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) | 0,5 |
| 18001 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m. den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO), soweit nicht Nummer 18000 anzuwenden ist | 24,00 € |
| (1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. (2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben. | ||
| 18002 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 24,00 € |
| 18003 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung | 24,00 € |
| Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | ||
| 18004 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) | 38,00 € |
| Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | ||