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§ 26c LWahlG - Landeswahlamt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung wird ein ständiges Landeswahlamt eingerichtet. Es ist zuständig für die gesamtstädtischen Verwaltungsaufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Dazu gehört insbesondere:

  1. 1.

    Erarbeitung von einheitlichen Standards und Leitlinien für Abläufe und Prozesse in den Wahlämtern,

  2. 2.

    Gestaltung und Beschaffung der Stimmzettel und, soweit erforderlich, weiterer Materialien und Dienstleistungen,

  3. 3.

    Beschaffung und Bereitstellung der zur Wahlvorbereitung, -durchführung und zur Ergebniserfassung erforderlichen IT,

  4. 4.

    Erstellung von Schulungsunterlagen für Wahlhelfende,

  5. 5.

    Veröffentlichungen, die nach dem Landeswahlgesetz oder der Landeswahlordnung von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu veranlassen sind,

  6. 6.

    zentrale Aufgaben der Gewinnung, Erfassung und Sicherung von Räumlichkeiten für Wahllokale,

  7. 7.

    zentrale Aufgaben der Gewinnung und Bindung von Wahlhelfenden,

  8. 8.

    Beratung der Mitarbeitenden der Bezirkswahlämter,

  9. 9.

    Koordination und Qualitätssicherung,

  10. 10.

    Unterstützung bei der wissenschaftlichen Begleitung und Untersuchung von Wahlen,

  11. 11.

    Unterstützung des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Das Landeswahlamt unterrichtet den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin laufend über seine Tätigkeit.

(2) Das Landeswahlamt unterstützt den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben.

(3) Die Hauptverwaltung unterstützt den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin sowie das Landeswahlamt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Finanzierung von Wahlen ist ein Jahr vor dem Wahltermin sicherzustellen.