Anlage 1 Teil 5.2.4 GKG - Abschnitt 4
Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 5.2
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| Vorbemerkung 5.2.4: | ||
| Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO). | ||
| 5240 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 |
| 5241 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf | 1,0 |