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§ 28 VersÄEinglG - Personenbezogene Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VersÄEinglG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
83

Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.