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§ 13 FischG - Verzeichnis der Fischereirechte

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

(1) Nachgewiesene selbstständige Fischereirechte sind auf Antrag in ein Verzeichnis der oberen Fischereibehörde einzutragen. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet.

(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten über die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses durch Verordnung zu regeln.