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§ 43a SchulG - Befreiung von der Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

(2) Von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zu befreien, wenn

  1. 1.

    die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,

  2. 2.

    die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,

  3. 3.

    die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist,

  4. 4.

    das Berufsausbildungsverhältnis nach nicht bestandener Berufsabschlussprüfung verlängert wird oder

  5. 5.

    die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.

(3) Schulpflichtige, die eine Ausbildung auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage erhalten, die nicht der Zuständigkeit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung unterliegt, sind von der Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 befreit.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Befreiung von der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Befreiungsgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.