§ 11a DSchG Bln - Denkmalrechtlicher Vorbescheid
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Auf Antrag ist zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer geplanten Baumaßnahme ein denkmalrechtlicher Vorbescheid zu erteilen.
(2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 12 ist entsprechend anzuwenden.