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§ 11a DSchG Bln - Denkmalrechtlicher Vorbescheid

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
DSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) Auf Antrag ist zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer geplanten Baumaßnahme ein denkmalrechtlicher Vorbescheid zu erteilen.

(2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 12 ist entsprechend anzuwenden.