Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29a SAIG - Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren sind die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland entsprechend anzuwenden.

(2) Antragstellende haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Geben die Antragstellenden an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Waren die Antragstellenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellenden nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 29 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

Die Liste enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Zeitpunkt der Eintragung,

  2. 2.

    Familienname, Geburtsname und Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

  4. 4.

    akademische Grade und Titel und

  5. 5.

    ladungsfähige Adresse.

Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden und den Staat, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation haben die Antragstellenden der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer gelten auch für diese Liste.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die Antragstellenden die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 nicht erfüllen, ist dies durch Bescheid im Sinne von § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland festzustellen.