§ 16 SLVO - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, insoweit angerechnet werden, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt.