§ 20 SpG - Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Für den Verwaltungsrat gelten die §§ 37, 37a Absatz 4 und § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats, an die Stelle des Gemeinderats der Verwaltungsrat und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt und dass eine Satzungsregelung nicht erforderlich ist.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse aus. Beschlüsse über Angelegenheiten der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus; insoweit vertritt er die Sparkasse.