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§ 8 HWG - Veränderung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

Für die Veränderung eines öffentlichen Weges, insbesondere für die Verbreiterung, Einengung, Höher- oder Tieferlegung, gelten die §§ 6 und 7 entsprechend. Der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger und der öffentlichen Bekanntgabe bedarf es nur, wenn die bisherige Benutzungsmöglichkeit des Weges mehr als geringfügig eingeschränkt wird.