§ 8 HWG - Veränderung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
Für die Veränderung eines öffentlichen Weges, insbesondere für die Verbreiterung, Einengung, Höher- oder Tieferlegung, gelten die §§ 6 und 7 entsprechend. Der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger und der öffentlichen Bekanntgabe bedarf es nur, wenn die bisherige Benutzungsmöglichkeit des Weges mehr als geringfügig eingeschränkt wird.