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§ 6 DBGrG - Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Amtliche Abkürzung
DBGrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
931-5

Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.