§ 69 StrWG-MV - Heranziehen von Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten (Übergangsvorschrift zu § 50)
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 50 Abs. 4 bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.