§ 7 BbgKWahlV - Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 25 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Teilnahme an einer gemäß den §§ 4 oder 5 Absatz 7 Satz 1 einberufenen Sitzung gewährt werden. Den Vorsitzenden kann ein Erfrischungsgeld von 35 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.