Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 BbgNRG - Ersatzanpflanzungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
Amtliche Abkürzung
BbgNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
403-1

Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf Beseitigung nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.