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§ 36 SÜG - Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
Amtliche Abkürzung
SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-10

(1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:

  1. 1.

    § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

  2. 2.

    die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zudem sind anzuwenden:

  1. 1.
  2. 2.

    § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und

  3. 3.

    § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.