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Art. 7 BayArchivG - Übernahme

Bibliographie

Titel
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Amtliche Abkürzung
BayArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2241-1-WFK

(1) Das zuständige staatliche Archiv übernimmt die von ihm im Benehmen mit der anbietenden Stelle als archivwürdig bestimmten Unterlagen.

(2) Vor der Übernahme von Unterlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 muss das zuständige staatliche Archiv durch geeignete Maßnahmen oder entsprechende Festlegungen sicherstellen, dass schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter und überwiegende Interessen des Gemeinwohls auch nach der Archivierung angemessen berücksichtigt werden.

(3) Das zuständige staatliche Archiv kann archivwürdige Unterlagen bereits vor Ablauf besonderer Aufbewahrungsfristen endgültig übernehmen. Die Aufbewahrungsfristen werden in diesem Fall durch die Aufbewahrung im Archiv gewahrt.