§ 17a ASOG Bln - Kriminalitätsbelastete Orte; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Bereiche als kriminalitätsbelastete Orte einzustufen. 2Dies ist nur für solche Orte zulässig, die öffentlich zugänglich sind und von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.
(2) 1Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt kann die Einstufung eines Bereichs als kriminalitätsbelasteter Ort unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer von insgesamt höchstens einem Monat im jeweiligen Kalenderjahr durch Allgemeinverfügung vornehmen, wenn Maßnahmen nach diesem Gesetz, die diese Einstufung voraussetzen, keinen Aufschub dulden und der Erlass einer Rechtsverordnung voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen würde. 2In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf der Internetseite der Polizei Berlin zugänglich gemacht und zusätzlich durch weitere geeignete Nachrichtenmittel verbreitet wird. 3Dabei kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung auf einer Internetseite der Polizei Berlin als bekanntgegeben gilt. 4Über den Erlass jeder Allgemeinverfügung unterrichtet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich das Abgeordnetenhaus.
(3) 1Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus über die Gründe, die zur Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort geführt haben. 2Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus zudem jährlich über die an den kriminalitätsbelasteten Orten nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen.