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§ 9 KHGG NRW - Organspende

Bibliographie

Titel
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Amtliche Abkürzung
KHGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78) geändert worden ist, sind die Krankenhäuser nach Maßgabe des § 33 verpflichtet.