§ 14 BremKJFFöG - Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie die dafür nach Maßgabe des § 16 anerkannten Jugendverbände, Zusammenschlüsse von Jugendverbänden und anderen Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Sie müssen die Voraussetzungen des § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen und außerschulische Jugendbildung im Sinne des § 13 dieses Gesetzes durchführen.
(2) Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung werden von Trägern nach Absatz 1 für die Durchführung der außerschulischen Jugendbildung unterhalten.
(3) Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung sind Aktivitäten von Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung zur Erfüllung dieses Gesetzes.