§ 31 VerfGHG - Rücknahme der Anklage
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils durch Beschluss des Landtags zurückgenommen werden. Für den Beschluss ist verfassungsändernde Mehrheit erforderlich.
(2) Die Rücknahme erfolgt durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes.
(3) Der Angeklagte kann die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.