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§ 41c SächsJG - IT-Kontrollkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Zum Schutz vor rechtswidrigen Zugriffen auf die von der LIT verarbeiteten Daten, insbesondere solchen, die dem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder rechtspflegerischen Arbeitsprozess zuzurechnen sind, finden regelmäßig Kontrollen durch das Staatsministerium der Justiz statt.

(2) An den Kontrollen wirkt eine beim Staatsministerium der Justiz einzurichtende IT-Kontrollkommission beratend mit. Diese besteht aus je einem Vertreter

  1. 1.

    des Staatsministeriums der Justiz,

  2. 2.

    aus jeder Gerichtsbarkeit, der jeweils vom Landesrichterrat zu benennen ist,

  3. 3.

    der Staatsanwälte, der vom Landesstaatsanwaltsrat zu benennen ist, und

  4. 4.

    der Rechtspfleger, der vom Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Justiz zu benennen ist.

(3) Die IT-Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt der Vertreter des Staatsministeriums der Justiz.

(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Zugriff nach Absatz 1, kann die IT-Kontrollkommission durch mehrheitlichen Beschluss eine Kontrolle durch das Staatsministerium der Justiz verlangen. Im Rahmen der Beteiligung an den Kontrollen kann die IT-Kontrollkommission Einsicht in Protokolldaten sowie in Datenverarbeitungsprogramme und deren Anwendungsvorschriften nehmen.

(5) Die Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.