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§ 73 LWG - Bau und Betrieb von Stauanlagen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Stauanlagen im Sinne des § 36 Abs. 2 WHG sind insbesondere Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken, Sedimentationsbecken, Stauteiche und Geschiebesperren. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. Die für den Gewässerausbau zuständige Behörde kann nach Lage des Einzelfalls gegenüber den Anforderungen nach § 36 Abs. 2 WHG erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind.

(2) Für die Zulassung von Bau und Betrieb einer Stauanlage gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau eines Gewässers auch insoweit, als es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG handelt.

(3) Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Gewässerbenutzung beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG zu befürchten ist.