| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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| 2100 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist | 0,5 bis 1,0 |
| Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | |
| 2101 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2100 beträgt | 1,3 |
| 2102 | Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen
| 39,00 bis 419,00 € |
| Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | |
| 2103 | Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Gebühr 2102 beträgt | 65,00 bis 719,00 € |