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§ 95 SchulG M-V - Organisation der Schulbehörden, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Schulbehörden sind

  1. 1.

    das für Bildung zuständige Ministerium unbeschadet einer Regelung nach Absatz 3 als oberste Schulbehörde,

  2. 2.

    die Schulämter als untere Schulbehörden und

  3. 3.

    das für Landwirtschaft zuständige Ministerium für landwirtschaftliche Fachschulen. Für diese Schulen nimmt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die nach diesem Gesetz dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten wahr.

Die oberste Schulbehörde steuert die Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit. Die Schulbehörden nehmen insbesondere die Aufgaben nach § 97 und die der Schulentwicklung wahr.

(2) Den Schulämtern wird jeweils ein Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie zugeordnet. Die Diagnostikerinnen und Diagnostiker sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen stehen im Dienste des Landes.

Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie, insbesondere zu dessen Aufgaben und Befugnissen, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Ihm obliegt ferner die Rechtsaufsicht nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 über die Landkreise und kreisfreien Städte mit Ausnahme der Regelung in § 97 Absatz 5 bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes. Das für Bildung zuständige Ministerium kann anstelle des Schulamtes tätig werden, wenn dieses eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

(4) Den Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes.

(5) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden sowie den Sitz der Schulämter regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.