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§ 16 KWG LSA - Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Der Bürgermeister grenzt die Wahlbezirke ab.

(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahllokale).

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben sein.