§ 12 HPVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
5 bis 15 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
- 2.
16 bis 60 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
61 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
- 4.
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
- 5.
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
- 6.
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.