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§ 7 JAPrVO - Ziel der Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaft in den Pflichtfächern ab. Sie dient der Feststellung, ob der Student das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung. Sie kann vor, während oder nach der universitären Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt werden.