§ 7 JAPrVO - Ziel der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaft in den Pflichtfächern ab. Sie dient der Feststellung, ob der Student das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung. Sie kann vor, während oder nach der universitären Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt werden.