§ 15a LbVO - Inhalt der dienstlichen Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die dienstliche Beurteilung erfolgt anhand eines objektiven Maßstabs und setzt die im konkret wahrgenommenen Dienstposten gezeigten Leistungen mit den Anforderungen des der Beamtin oder dem Beamten übertragenen Statusamtes in Beziehung zu den Leistungen anderer Beamtinnen und Beamten desselben Statusamtes. Sie besteht aus einer nachvollziehbaren Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt mit einem begründeten Gesamturteil sowie einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung ab.
(2) Die Bewertung der Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsmerkmale erfolgt für alle Merkmale einheitlich sowie durch volle Punktwerte.
(3) Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsmerkmale zu bilden. Bestandteil ist der Vomhundertsatz, mit dem das Verhältnis der erreichten Bewertungspunkte zu den insgesamt zu erreichenden Bewertungspunkten angegeben wird.
(4) Der Anteil der beurteilten Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe mit mindestens 90 v. H. der zu erreichenden Gesamtpunkte soll höchstens 10 v. H. und mit mindestens 80 v. H. der zu erreichenden Gesamtpunkte soll höchstens weitere 30 v. H. betragen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung im geringen Umfang möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Über das Verhältnis der Bewertungsstufen zu den in den Ministerien beurteilten Beamtinnen und Beamten informieren sich die jeweiligen personalverwaltenden Stellen regelmäßig in geeigneter Weise.
(5) Eine vereinfachte Beurteilung durch konkrete Bezugnahme auf die letzte vorausgegangene reguläre Beurteilung nach § 15 Abs. 1 kann dann erstellt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten befindet und die Einzelmerkmale, die Verwendungseignung nach Absatz 1 und das Gesamturteil gleichgeblieben sind.
(6) Beurteilungen während der Probezeit enthalten eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in den folgenden Stufen:
- 1.
Voraussichtliche Bewährung oder
- 2.
Bewährung bei deutlicher Steigerung.
Bestehende Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit mit deren Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe sind schriftlich darzulegen. Beurteilungen zum Ende der Probezeit enthalten eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in den folgenden Stufen:
- 1.
Bewährt oder
- 2.
Nicht bewährt.
Auf Probezeitbeurteilungen finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.