§ 30 LFischG - Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 793
(1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
(2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
(4)(1) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).
Nach Artikel 3 Absatz 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) sollen in § 30 Absatz 4 die Angabe "Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz" durch die Angabe "für Fischerei zuständige Ministerium" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.