§ 43 ThürLWO - Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Trifft die Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18.00 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlbehandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.