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§ 64 NatSchG - Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sollen nach Möglichkeit die Bewirtschafter, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte beauftragt werden. § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.