§ 67a SBesG - Übergangsregelung zu § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Bei Besoldungsempfängern mit aufsteigenden Grundgehältern ist die Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 in der ab 1. Oktober 2025 geltenden Fassung auf Antrag neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. Oktober 2025.