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§ 67a SBesG - Übergangsregelung zu § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

Bei Besoldungsempfängern mit aufsteigenden Grundgehältern ist die Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 in der ab 1. Oktober 2025 geltenden Fassung auf Antrag neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. Oktober 2025.