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§ 89 BbgKWahlV - Sicherung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.

    die Wahlberechtigtenverzeichnisse,

  2. 2.

    die Wahlscheinverzeichnisse,

  3. 3.

    die besonderen Verzeichnisse nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1,

  4. 4.

    die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,

  5. 5.

    die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und

  6. 6.

    die Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers.

(2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Absatz 3 und § 28 Absatz 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge oder für ein Bürgerbegehren zur Abberufung der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.