§ 26 NachbG - Niederschlagswasser
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Nachbarrechtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 231-36
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass
- 1.Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder nach diesem abgeleitet wird,
- 2.Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünflächen.
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)